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10 B 336/25.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-04-28, 10 B 336/25.NE
10 B 336/25.NETribunal administratif28 avr. 2025
1. In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG auch nach einer Folgenabwägung in Betracht kommen. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Umstände vorträgt, die auf eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Belange durch den Vollzug des Bebauungsplans hindeuten, dass die Belange von einigem Gewicht sind und mit den im Rahmen des Eilverfahrens zur Verfügung stehenden Mitteln eine zuverlässige Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht möglich erscheint. 2. Anders als bei einem Hängebeschluss sind im Rahmen der Folgenabwägung nicht nur die kurzfristig anstehenden Maßnahmen zu berücksichtigen; vielmehr ist der gesamte Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache maßgeblich.
Entscheidungsdatum: 2025-04-28
Aktenzeichen: 10 B 336/25.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0428.10B336.25NE.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Senat
Normen: GG Art .19 Abs. 4; VwGO § 47 Abs. 6; VwGO § 123; UmwRG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a; UmwRG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. a; UmwRG § 2 Abs. 1 Satz 1; UmwRG § 2 Abs. 1 Satz 2; UVPG § 2 Abs. 6 Nr. 3 i. V. m. Nr. 18.5.1 Anlage 1; UVPG § 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Nr 1.8 Anlage 5; BNatSchG § 34 Abs. 1; BNatSchG § 34 Abs. 2
In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG auch nach einer Folgenabwägung in Betracht kommen. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Umstände vorträgt, die auf eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Belange durch den Vollzug des Bebauungsplans hindeuten, dass die Belange von einigem Gewicht sind und mit den im Rahmen des Eilverfahrens zur Verfügung stehenden Mitteln eine zuverlässige Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht möglich erscheint.
Anders als bei einem Hängebeschluss sind im Rahmen der Folgenabwägung nicht nur die kurzfristig anstehenden Maßnahmen zu berücksichtigen; vielmehr ist der gesamte Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache maßgeblich.
Der Bebauungsplan P.-000 „A. Park Ost" der Gemeinde V. wird vorläufig bis zu einer Entscheidung im Normenkontrollverfahren 10 D 16/25.NE außer Vollzug gesetzt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
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