Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-04-03, 20 A 234/24

20 A 234/24Tribunal administratif3 avr. 2025

Regest

1. Die Zuständigkeit für den Erlass von Anordnungen nach § 16a Abs. 1 TierSchG berechtigt nicht ohne weiteres zur Vollstreckung tierschutzrechtlicher Anordnungen, die von einer anderen Behörde erlassen wurden. 2. § 56 Abs. 1 VwVG NRW weist die sachliche Zuständigkeit für den Vollzug eines Verwaltungsakts der Behörde zu, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Dies gilt auch für Anordnungen nach § 16a Abs. 1 TierSchG.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 20 A 234/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-04-03

Aktenzeichen: 20 A 234/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0403.20A234.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Senat

Normen: VwVG NRW § 56 Abs. 1; VwVG NRW § 63 Abs. 2; TierSchG § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3; ZustVO Tierschutz NRW § 1 Nr. 1

Leitsätze

    1. Die Zuständigkeit für den Erlass von Anordnungen nach § 16a Abs. 1 TierSchG berechtigt nicht ohne weiteres zur Vollstreckung tierschutzrechtlicher Anordnungen, die von einer anderen Behörde erlassen wurden.
    1. § 56 Abs. 1 VwVG NRW weist die sachliche Zuständigkeit für den Vollzug eines Verwaltungsakts der Behörde zu, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Dies gilt auch für Anordnungen nach § 16a Abs. 1 TierSchG.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.250,00 Euro festgesetzt.

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