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10 D 153/23.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-03-27, 10 D 153/23.NE
10 D 153/23.NETribunal administratif27 mars 2025
Bei einer Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO muss die Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets gewahrt bleiben. Die Lärmemissionskontingentierung eines Industriegebiets ist von dieser Rechtsgrundlage nur gedeckt, wenn ein Teilgebiet von einer Emissionsbeschränkung ausgenommen wird. Eine gebietsübergreifende Gliederung eines Gewerbegebiets durch Bezugnahme auf ein außerhalb des Plangebiets festgesetztes Industriegebiet lässt § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO nicht zu. Die Gliederungsoptionen dieser Vorschrift beschränken sich auf das Verhältnis mehrerer Gewerbegebiete oder Industriegebiete untereinander. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 enthält eine zwingende Planungsvorgabe, von der nur abgesehen werden darf, wenn eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange, insbesondere des Orts- und Landschaftsbildes ausgeschlossen werden kann.
Entscheidungsdatum: 2025-03-27
Aktenzeichen: 10 D 153/23.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0327.10D153.23NE.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Normen: VwGO § 47; BauGB § 1 Abs. 4; BauGB § 9; BauGB § 10; BauNVO 1968 § 16 Abs. 2; BauNVO § 16 Abs. 3; BauNVO 1990 § 16 Abs. 2; BauNVO 1990 § 16 Abs. 3 Nr. 2; BauNVO § 1 Abs. 4; BauNVO § 1 Abs. 5
Bei einer Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO muss die Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets gewahrt bleiben. Die Lärmemissionskontingentierung eines Industriegebiets ist von dieser Rechtsgrundlage nur gedeckt, wenn ein Teilgebiet von einer Emissionsbeschränkung ausgenommen wird.
Eine gebietsübergreifende Gliederung eines Gewerbegebiets durch Bezugnahme auf ein außerhalb des Plangebiets festgesetztes Industriegebiet lässt § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO nicht zu. Die Gliederungsoptionen dieser Vorschrift beschränken sich auf das Verhältnis mehrerer Gewerbegebiete oder Industriegebiete untereinander.
§ 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 enthält eine zwingende Planungsvorgabe, von der nur abgesehen werden darf, wenn eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange, insbesondere des Orts- und Landschaftsbildes ausgeschlossen werden kann.
Der Bebauungsplan Nr. 92 „X.-straße“ der Stadt V. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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