Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-03-06, 6 B 1116/24

6 B 1116/24Tribunal administratif6 mars 2025

Regest

Erfolglose Beschwerde eines aufnehmenden Dienstherrn, der die Rücknahme seines Einverständnisses mit einer Versetzung erklärt hat. Zur Verwirkung der prozessualen Geltendmachung eines Alimentationsanspruchs im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes sowie zur arglistigen Täuschung durch Verschweigen im Rahmen einer versetzungsbedingten ärztlichen Untersuchung (jeweils verneint).

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 1116/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-03-06

Aktenzeichen: 6 B 1116/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0306.6B1116.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: VwGO § 123; BeamtStG § 12 Abs. 1 Nr. 1; LBG NRW § 25 Abs. 5; ArbMedVV § 2; ArbMedVV § 3

Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines aufnehmenden Dienstherrn, der die Rücknahme seines Einverständnisses mit einer Versetzung erklärt hat.

Zur Verwirkung der prozessualen Geltendmachung eines Alimentationsanspruchs im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes sowie zur arglistigen Täuschung durch Verschweigen im Rahmen einer versetzungsbedingten ärztlichen Untersuchung (jeweils verneint).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird unter entsprechender Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzt.

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