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6 B 1116/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-03-06, 6 B 1116/24
6 B 1116/24Tribunal administratif6 mars 2025
Erfolglose Beschwerde eines aufnehmenden Dienstherrn, der die Rücknahme seines Einverständnisses mit einer Versetzung erklärt hat. Zur Verwirkung der prozessualen Geltendmachung eines Alimentationsanspruchs im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes sowie zur arglistigen Täuschung durch Verschweigen im Rahmen einer versetzungsbedingten ärztlichen Untersuchung (jeweils verneint).
Entscheidungsdatum: 2025-03-06
Aktenzeichen: 6 B 1116/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0306.6B1116.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: VwGO § 123; BeamtStG § 12 Abs. 1 Nr. 1; LBG NRW § 25 Abs. 5; ArbMedVV § 2; ArbMedVV § 3
Erfolglose Beschwerde eines aufnehmenden Dienstherrn, der die Rücknahme seines Einverständnisses mit einer Versetzung erklärt hat.
Zur Verwirkung der prozessualen Geltendmachung eines Alimentationsanspruchs im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes sowie zur arglistigen Täuschung durch Verschweigen im Rahmen einer versetzungsbedingten ärztlichen Untersuchung (jeweils verneint).
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird unter entsprechender Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzt.
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