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18 B 74/25•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-02-25, 18 B 74/25
18 B 74/25Tribunal administratif25 févr. 2025
Entscheidungsdatum: 2025-02-25
Aktenzeichen: 18 B 74/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0225.18B74.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Senat
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren 18 B 74/25 wird abgelehnt.
Der angegriffene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 1939/23 wird hinsichtlich der Ziffern 2. und 3. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. Dezember 2024 angeordnet.
Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt P. aus C. bewilligt.
Die Kosten des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in beiden Instanzen trägt der Antragsgegner. Das Beschwerdeverfahren 18 E 44/25 ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden insoweit nicht erstattet.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren 18 B 74/25 auf 1.250,- Euro festgesetzt.
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