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10 D 102/22.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-02-25, 10 D 102/22.NE
10 D 102/22.NETribunal administratif25 févr. 2025
Wird in einer Festsetzung in einem Bebauungsplan auf eine bestimme Fassung einer DIN-Vorschrift Bezug genommen, müssen sich die Planbetroffenen von deren Inhalt verlässlich Kenntnis verschaffen können. Dafür reicht es nicht, dass eine andere Fassung der DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der der Bebauungsplan eingesehen werden kann, bereit gehalten wird. Eine Festsetzung in einem Bebauungsplan ist unbestimmt, wenn angesichts der Angabe unterschiedlicher Fassungen einer DIN-Vorschrift in der Planurkunde unklar bleibt, auf welche Fassung diese Festsetzung Bezug nimmt.
Entscheidungsdatum: 2025-02-25
Aktenzeichen: 10 D 102/22.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0225.10D102.22NE.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Normen: BauGB § 10; DIN 4109-1
Wird in einer Festsetzung in einem Bebauungsplan auf eine bestimme Fassung einer DIN-Vorschrift Bezug genommen, müssen sich die Planbetroffenen von deren Inhalt verlässlich Kenntnis verschaffen können. Dafür reicht es nicht, dass eine andere Fassung der DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der der Bebauungsplan eingesehen werden kann, bereit gehalten wird.
Eine Festsetzung in einem Bebauungsplan ist unbestimmt, wenn angesichts der Angabe unterschiedlicher Fassungen einer DIN-Vorschrift in der Planurkunde unklar bleibt, auf welche Fassung diese Festsetzung Bezug nimmt.
Der Bebauungsplan Nr. 000 „J. Straße/ O.-straße“ - 1. Änderung der Stadt K. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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