Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-02-21, 11 A 605/23

11 A 605/23Tribunal administratif21 févr. 2025

Regest

1. Der Erlass einer Umstufungsverfügung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW erfordert einen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Umstufung und der Änderung der Verkehrsbedeutung der betroffenen öffentlichen Straße. 2. Bei einem Zeitraum von fast vierzig Jahren zwischen der Änderung der Verkehrsbedeutung einer öffentlichen Straße und der Umstufungsverfügung erfolgt die Umstufung nicht mehr „bei“ Änderung der Verkehrsbedeutung im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW. 3. Entspricht - ohne den erforderlichen Zusammenhang zu einer Änderung ihrer Verkehrsbedeutung - die Einstufung einer öffentlichen Straße nicht ihrer objektiven Verkehrsbedeutung, besteht die Möglichkeit des Rückgriffs auf § 48 VwVfG NRW.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 11 A 605/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-02-21

Aktenzeichen: 11 A 605/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0221.11A605.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Senat

Normen: StrWG NRW § 3 Abs. 1; StrWG NRW § 3 Abs. 3; StrWG NRW § 8 Abs. 1; VwVfG NRW § 48

Leitsätze

    1. Der Erlass einer Umstufungsverfügung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW erfordert einen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Umstufung und der Änderung der Verkehrsbedeutung der betroffenen öffentlichen Straße.
    1. Bei einem Zeitraum von fast vierzig Jahren zwischen der Änderung der Verkehrsbedeutung einer öffentlichen Straße und der Umstufungsverfügung erfolgt die Umstufung nicht mehr „bei“ Änderung der Verkehrsbedeutung im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW.
    1. Entspricht - ohne den erforderlichen Zusammenhang zu einer Änderung ihrer Verkehrsbedeutung - die Einstufung einer öffentlichen Straße nicht ihrer objektiven Verkehrsbedeutung, besteht die Möglichkeit des Rückgriffs auf § 48 VwVfG NRW.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Umstufungsverfügung des Beklagten vom 17. Dezember 2019 wird auch hinsichtlich der Ziffer 2. aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen

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