Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-02-21, 11 A 1491/24

11 A 1491/24Tribunal administratif21 févr. 2025

Regest

1. Die Rüge, eine fehlerhafte Anhörung vor Erlass einer Umstufungsverfügung nach § 8 Abs 1 StrWG NRW habe zu einer fehlerhaften Sachverhaltsermittlung geführt, zielt regelmäßig nicht auf die formelle, sondern auf die materielle Rechtmäßigkeit der Verfügung. 2. Für die Verkehrsbedeutung einer öffentlichen Straße im Sinne von § 3 Abs 1 StrWG NRW maßgebend sind die von der Straße vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen. Dabei ist, da der größte Teil der Straßen eine Vielzahl von Funktionen zu erfüllen hat, nicht (allein) der durch den jeweiligen Ausbauzustand der Straße oder das jeweilige Verkehrsaufkommen bestimmte, gegebenenfalls tatsächlich überwiegende Verkehr auf der jeweiligen Straße maßgeblich. Vielmehr ist die Straße als funktionaler Teil eines Gesamtnetzes in Blick zu nehmen und auf die von der Straße nach Verlauf und Zweckbestimmung vermittelte räumliche Verkehrsbeziehung abzustellen. 3. Bei der Begriffsbestimmung der "überörtlichen Verkehrsbedeutung" im Sinne von § 3 Abs. 3 StrWG NRW ist auf den allgemeinen Wirkungsbereich der Kreise und ihre Verantwortung zur Wahrnehmung der auf ihr Gebiet begrenzten überörtlichen Angelegenheiten abzustellen. 4. Nach dem gesetzgeberischen Willen ist den Kreisstraßen grundsätzlich die Aufgabe zugewiesen, insbesondere benachbarte Grundzentren oder vergleichbare Gemeindesubzentren mit einem ähnlichen Ausstattungsstandard wie Grundzentren zu verbinden sowie überörtlich bedeutsame Verkehrserzeuger, wie größere gewerbliche Unternehmen (z. B. Kraftwerke), Mülldeponien, Flugplätzen sowie Freizeit- und Erholungseinrichtungen anzubinden. 5. „Zwischenörtlich“ bedeutet nicht „Durchgangsverkehr“, so dass auch Ziel- und Quellverkehr, der in das Ortszentrum hineinführt, „zwischenörtlicher Verkehr“ im Sinne des § 3 Abs. 3 StrWG NRW sein kann.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 11 A 1491/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-02-21

Aktenzeichen: 11 A 1491/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0221.11A1491.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Senat

Normen: FStrG § 2 Abs. 4; StrWG NRW § 3 Abs. 1; StrWG NRW § 3 Abs. 3; StrWG NRW § 8 Abs. 1; VwVfG NRW § 37 Abs. 1; VwVfG NRW § 41 Abs. 4; VwVfG NRW § 46

Leitsätze

    1. Die Rüge, eine fehlerhafte Anhörung vor Erlass einer Umstufungsverfügung nach § 8 Abs 1 StrWG NRW habe zu einer fehlerhaften Sachverhaltsermittlung geführt, zielt regelmäßig nicht auf die formelle, sondern auf die materielle Rechtmäßigkeit der Verfügung.
    1. Für die Verkehrsbedeutung einer öffentlichen Straße im Sinne von § 3 Abs 1 StrWG NRW maßgebend sind die von der Straße vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen. Dabei ist, da der größte Teil der Straßen eine Vielzahl von Funktionen zu erfüllen hat, nicht (allein) der durch den jeweiligen Ausbauzustand der Straße oder das jeweilige Verkehrsaufkommen bestimmte, gegebenenfalls tatsächlich überwiegende Verkehr auf der jeweiligen Straße maßgeblich. Vielmehr ist die Straße als funktionaler Teil eines Gesamtnetzes in Blick zu nehmen und auf die von der Straße nach Verlauf und Zweckbestimmung vermittelte räumliche Verkehrsbeziehung abzustellen.
    1. Bei der Begriffsbestimmung der "überörtlichen Verkehrsbedeutung" im Sinne von § 3 Abs. 3 StrWG NRW ist auf den allgemeinen Wirkungsbereich der Kreise und ihre Verantwortung zur Wahrnehmung der auf ihr Gebiet begrenzten überörtlichen Angelegenheiten abzustellen.
    1. Nach dem gesetzgeberischen Willen ist den Kreisstraßen grundsätzlich die Aufgabe zugewiesen, insbesondere benachbarte Grundzentren oder vergleichbare Gemeindesubzentren mit einem ähnlichen Ausstattungsstandard wie Grundzentren zu verbinden sowie überörtlich bedeutsame Verkehrserzeuger, wie größere gewerbliche Unternehmen (z. B. Kraftwerke), Mülldeponien, Flugplätzen sowie Freizeit- und Erholungseinrichtungen anzubinden.
    1. „Zwischenörtlich“ bedeutet nicht „Durchgangsverkehr“, so dass auch Ziel- und Quellverkehr, der in das Ortszentrum hineinführt, „zwischenörtlicher Verkehr“ im Sinne des § 3 Abs. 3 StrWG NRW sein kann.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Ziffern 7. und 8. der Umstufungsverfügung des Beklagten vom 3. Dezember 2021 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.