Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-02-18, 18 B 118/25

18 B 118/25Tribunal administratif18 févr. 2025

Regest

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG erfordert innerhalb der Gruppe der ausreisepflichtigen Ausländer hinsichtlich des Vorliegens eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung aus fiskalischen Gründen grundsätzlich keine weitere Differenzierung nach den Gründen für den Bezug öffentlicher Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 18 B 118/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-02-18

Aktenzeichen: 18 B 118/25

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0218.18B118.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Senat

Normen: GG Art. 3 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4; AufenthG § 7 Abs. 2 S. 2

Leitsätze

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG erfordert innerhalb der Gruppe der ausreisepflichtigen Ausländer hinsichtlich des Vorliegens eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung aus fiskalischen Gründen grundsätzlich keine weitere Differenzierung nach den Gründen für den Bezug öffentlicher Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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