Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-02-10, 5 B 7/25, 5 E 2/25

5 B 7/25, 5 E 2/25Tribunal administratif10 févr. 2025

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 5 B 7/25, 5 E 2/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-02-10

Aktenzeichen: 5 B 7/25, 5 E 2/25

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0210.5B7.25.5E2.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Senat

Normen: § 3 Abs. 2 LHundG NRW

Tenor

  1. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren erster Instanz wird zurückgewiesen.

  2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

  3. Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

  4. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren 5 E 2/25 werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

  5. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 5 B 7/25 wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.