Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-02-05, 18 E 560/24

18 E 560/24Tribunal administratif5 févr. 2025

Regest

1. Zur Frage, ob für den klägerischen Prozessbevollmächtigten eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG anfällt, wenn das Verwaltungsgericht die Berufung gegen den Gerichtsbescheid zugelassen und der Kläger vollständig obsiegt hat (offengelassen) 2. Da sich die Bemessung des Streitwerts im Rahmen des § 52 Abs. 1 GKG nach der Bedeutung der Sache für den Kläger richtet, besteht für die Berücksichtigung weiterer Umstände wie etwa der Schwierigkeit des Falls kein Raum.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 18 E 560/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-02-05

Aktenzeichen: 18 E 560/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0205.18E560.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Senat

Normen: § 52 Abs. 1 GKG; Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG

Leitsätze

    1. Zur Frage, ob für den klägerischen Prozessbevollmächtigten eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG anfällt, wenn das Verwaltungsgericht die Berufung gegen den Gerichtsbescheid zugelassen und der Kläger vollständig obsiegt hat (offengelassen)
    1. Da sich die Bemessung des Streitwerts im Rahmen des § 52 Abs. 1 GKG nach der Bedeutung der Sache für den Kläger richtet, besteht für die Berücksichtigung weiterer Umstände wie etwa der Schwierigkeit des Falls kein Raum.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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