Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-02-04, 6 B 405/24

6 B 405/24Tribunal administratif4 févr. 2025

Regest

Erfolglose Beschwerde eines Regierungsamtmanns in einem Konkurrentenstreitverfahren. Welche Anforderungen im Einzelnen an Gestaltung und Inhalt des Beurteilungsgesprächs zu stellen sind, ist abhängig von den Gegebenheiten des Einzelfalls und entzieht sich - sofern nicht entsprechende Regelungen etwa in Beurteilungsrichtlinien bestehen - weitgehend einer allgemeinen Festlegung. Eine Verpflichtung des Beurteilers, in dem Beurteilungsgespräch zu jeder Einzelheit des Leistungsbilds des Beamten Ausführungen zu machen, besteht nicht.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 405/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-02-04

Aktenzeichen: 6 B 405/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0204.6B405.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: VwGO § 123; GG Art. 33 Abs. 2

Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Regierungsamtmanns in einem Konkurrentenstreitverfahren.

Welche Anforderungen im Einzelnen an Gestaltung und Inhalt des Beurteilungsgesprächs zu stellen sind, ist abhängig von den Gegebenheiten des Einzelfalls und entzieht sich - sofern nicht entsprechende Regelungen etwa in Beurteilungsrichtlinien bestehen - weitgehend einer allgemeinen Festlegung.

Eine Verpflichtung des Beurteilers, in dem Beurteilungsgespräch zu jeder Einzelheit des Leistungsbilds des Beamten Ausführungen zu machen, besteht nicht.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.

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