Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-01-31, 1 A 34/21

1 A 34/21Tribunal administratif31 janv. 2025

Regest

Eine Unterbrechung der Arbeitszeit innerhalb eines Tages durch Dienstreisen i. S. v. § 11 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 AZV Fassung 2014 liegt nur vor, wenn ein quantitativ und qualitativ ausreichend großer Teil der Arbeitsleistung eines Tages vor und nach der Dienstreise erbracht wird. Fahrzeiten, die bei Bundesbetriebsprüfern außerhalb ihrer regelmäßigen täglichen Arbeitszeit für Fahrten von ihrer Wohnung zu dem zu prüfenden Unternehmen oder zurück sowie für „Hotelfahrten“ anfallen, sind keine Arbeitszeit i. S. v. Art. 2 Nr. 1 RL 2003/88/EG. Die Bundesbetriebsprüfer stehen ihrem Arbeitgeber insoweit nicht zur Verfügung.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 1 A 34/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-01-31

Aktenzeichen: 1 A 34/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0131.1A34.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Senat

Normen: BBG §88 S.2; AZV Fassung 2014 §11 Abs.1 S.3; AZV Fassung 2014 §11 Abs.1 S.4 Nr.2; BGB §242; RL 2003/88/EG Art.2 Nr.1; RL 2003/88/EG Art.2 Nr.2; BBG §78 S.1

Leitsätze

Eine Unterbrechung der Arbeitszeit innerhalb eines Tages durch Dienstreisen i. S. v. § 11 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 AZV Fassung 2014 liegt nur vor, wenn ein quantitativ und qualitativ ausreichend großer Teil der Arbeitsleistung eines Tages vor und nach der Dienstreise erbracht wird.

Fahrzeiten, die bei Bundesbetriebsprüfern außerhalb ihrer regelmäßigen täglichen Arbeitszeit für Fahrten von ihrer Wohnung zu dem zu prüfenden Unternehmen oder zurück sowie für „Hotelfahrten“ anfallen, sind keine Arbeitszeit i. S. v. Art. 2 Nr. 1 RL 2003/88/EG. Die Bundesbetriebsprüfer stehen ihrem Arbeitgeber insoweit nicht zur Verfügung.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert, soweit mit ihm der Klage stattgegeben worden ist.

Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Dem Kläger werden unter Einbeziehung der teilweise bereits rechtskräftigen, den Freizeitausgleich für Fahrten des Klägers zwischen der Wohnung und Tagungsorten im Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 31. Dezember 2015 betreffenden Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts die Kosten des Verfahrens beider Instanzen auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des Betrages, der aufgrund des Urteils vollstreckbar ist, abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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