Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-01-30, 1 B 682/24

1 B 682/24Tribunal administratif30 janv. 2025

Regest

Die Entscheidung, einen Dienstposten vorrangig mit Erstverwendern zu besetzen und Wieder- sowie Anschlussverwender bei Vorhandensein geeigneter Erstverwender nicht mit zu betrachten, fällt in das Organisationsermessen des Dienstherrn. Mit einer solchen Beschränkung des Bewerberkreises kann der Dienstherr bei sachlich vertretbarer Rechtfertigung zulässigerweise festlegen, dass das Leistungsprinzip grundsätzlich nicht uneingeschränkt gelten soll. Diese Organisationsgrundentscheidung ist hinreichend dokumentiert, wenn der Ausschreibungstext die Beschränkung des Bewerberkreises enthält und die sachlichen Gründe aufgrund einer Dienstvorschrift offensichtlich sind.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 1 B 682/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-01-30

Aktenzeichen: 1 B 682/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0130.1B682.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Normen: GG Art.3 Abs.1; GG Art.33 Abs.2; VwGO §123 Abs.1

Leitsätze

Die Entscheidung, einen Dienstposten vorrangig mit Erstverwendern zu besetzen und Wieder- sowie Anschlussverwender bei Vorhandensein geeigneter Erstverwender nicht mit zu betrachten, fällt in das Organisationsermessen des Dienstherrn.

Mit einer solchen Beschränkung des Bewerberkreises kann der Dienstherr bei sachlich vertretbarer Rechtfertigung zulässigerweise festlegen, dass das Leistungsprinzip grundsätzlich nicht uneingeschränkt gelten soll.

Diese Organisationsgrundentscheidung ist hinreichend dokumentiert, wenn der Ausschreibungstext die Beschränkung des Bewerberkreises enthält und die sachlichen Gründe aufgrund einer Dienstvorschrift offensichtlich sind.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 11.440,10 Euro festgesetzt.

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