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8 B 855/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-01-27, 8 B 855/24
8 B 855/24Tribunal administratif27 janv. 2025
1. Adressat eines Haltverbots ist nur der jeweilige Fahrzeugführer. 2. Etwaige Beeinträchtigungen von Fahrzeugführern durch ein Haltverbot begründen keine Antragsbefugnis eines Anwohners, der nicht selbst als Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnimmt.
Entscheidungsdatum: 2025-01-27
Aktenzeichen: 8 B 855/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0127.8B855.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Normen: AGG §§ 1, 2 Nr. 5, 3 Abs. 2; VwGO § 42 Abs. 2; StVO §§ 2 Abs. 1, 12 Abs. 1, 35 Abs. 5a; StrWG NRW § 14a
Adressat eines Haltverbots ist nur der jeweilige Fahrzeugführer.
Etwaige Beeinträchtigungen von Fahrzeugführern durch ein Haltverbot begründen keine Antragsbefugnis eines Anwohners, der nicht selbst als Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnimmt.
Die Beschwerde gegen Nr. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Aachen vom 23. August 2024 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.
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