Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-01-27, 8 B 855/24

8 B 855/24Tribunal administratif27 janv. 2025

Regest

1. Adressat eines Haltverbots ist nur der jeweilige Fahrzeugführer. 2. Etwaige Beeinträchtigungen von Fahrzeugführern durch ein Haltverbot begründen keine Antragsbefugnis eines Anwohners, der nicht selbst als Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnimmt.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 8 B 855/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-01-27

Aktenzeichen: 8 B 855/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0127.8B855.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat

Normen: AGG §§ 1, 2 Nr. 5, 3 Abs. 2; VwGO § 42 Abs. 2; StVO §§ 2 Abs. 1, 12 Abs. 1, 35 Abs. 5a; StrWG NRW § 14a

Leitsätze

  1. Adressat eines Haltverbots ist nur der jeweilige Fahrzeugführer.

  2. Etwaige Beeinträchtigungen von Fahrzeugführern durch ein Haltverbot begründen keine Antragsbefugnis eines Anwohners, der nicht selbst als Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnimmt.

Tenor

Die Beschwerde gegen Nr. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Aachen vom 23. August 2024 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.

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