Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-01-27, 34 A 66/23.PVL

34 A 66/23.PVLTribunal administratif27 janv. 2025

Regest

Der auf der Ebene der Bezirksregierung angesiedelte Lehrkräfte-Personalrat hat einen Anspruch darauf, dass jedes seiner Mitglieder mit einem zur Erfüllung von Personalratsaufgaben geeigneten digitalen Endgerät ausgestattet wird, das einen Zugang zum Verwaltungsnetz der Dienststelle und zu der jeweiligen für die Personalratstätigkeit vorgehaltenen dienstlichen E-Mail-Anschrift des Personalratsmitglieds ermöglicht.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 34 A 66/23.PVL — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-01-27

Aktenzeichen: 34 A 66/23.PVL

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0127.34A66.23PVL.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 34. Senat (Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen)

Normen: LPVG NRW § 40 Abs. 3; LPVG NRW § 31 Abs. 3

Leitsätze

Der auf der Ebene der Bezirksregierung angesiedelte Lehrkräfte-Personalrat hat einen Anspruch darauf, dass jedes seiner Mitglieder mit einem zur Erfüllung von Personalratsaufgaben geeigneten digitalen Endgerät ausgestattet wird, das einen Zugang zum Verwaltungsnetz der Dienststelle und zu der jeweiligen für die Personalratstätigkeit vorgehaltenen dienstlichen E-Mail-Anschrift des Personalratsmitglieds ermöglicht.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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