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13 A 322/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-12-18, 13 A 322/22
13 A 322/22Tribunal administratif18 déc. 2024
Entscheidungsdatum: 2024-12-18
Aktenzeichen: 13 A 322/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1218.13A322.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Senat
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. Dezember 2021 – soweit es die Klage abgewiesen hat – teilweise geändert und der Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 21. September 2020 verpflichtet, zwei weitere intensivmedizinische Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmung zu genehmigen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in erster Instanz zu zwei Fünfteln und der Beklagte zu drei Fünfteln, die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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