Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-12-12, 10 A 2417/22

10 A 2417/22Tribunal administratif12 déc. 2024

Regest

Der Geltendmachung eines auf die Rechtsschutzversicherung übergegangenen Schadensersatzanspruchs im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft steht das Erfordernis einer eigenen Betroffenheit im Sinne des bei einer Leistungsklage entsprechend anwendbaren § 42 Abs. 2 VwGO entgegen. Bei einem Entwicklungsvertrag im Sinne von § 167 BauGB handelt es sich grundsätzlich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne von § 54 Satz 1 VwVfG NRW. Auf einen solchen sind die Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts über die Verantwortlichkeit des Schuldners für die Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis (hier: §§ 280 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 254 Abs. 1 und 2, 278, 288 BGB) entsprechend anwendbar, Die werkvertraglichen Verjährungsregelungen des besonderen Schuldrechts sind auf Entwicklungsverträge im Sinne von § 167 Abs. 1 BauGB nach § 62 Satz 2 VwVfG NRW grundsätzlich nicht anwendbar; maßgeblich sind die allgemeinen Verjährungsregelungen der §§ 194 ff. BGB. Ein Schadensersatzanspruch wegen der Rückforderung von Zuwendungen ist i. S. v. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB erst mit der Bekanntgabe des Widerrufs- und Rückforderungsbescheides entstanden

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 10 A 2417/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-12-12

Aktenzeichen: 10 A 2417/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1212.10A2417.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Senat

Normen: BauGB § 167; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 1 Satz 1; BGB § 288 Abs. 1; BGB § 634a Abs. 1 Nr. 2; BGB § 634a Abs. 2; VwGO § 42 Abs. 2; VwVfG NRW § 54 Satz 1; VwVfG NRW § 62 Satz 2

Leitsätze

Der Geltendmachung eines auf die Rechtsschutzversicherung übergegangenen Schadensersatzanspruchs im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft steht das Erfordernis einer eigenen Betroffenheit im Sinne des bei einer Leistungsklage entsprechend anwendbaren § 42 Abs. 2 VwGO entgegen.

Bei einem Entwicklungsvertrag im Sinne von § 167 BauGB handelt es sich grundsätzlich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne von § 54 Satz 1 VwVfG NRW.

Auf einen solchen sind die Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts über die Verantwortlichkeit des Schuldners für die Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis (hier: §§ 280 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 254 Abs. 1 und 2, 278, 288 BGB) entsprechend anwendbar,

Die werkvertraglichen Verjährungsregelungen des besonderen Schuldrechts sind auf Entwicklungsverträge im Sinne von § 167 Abs. 1 BauGB nach § 62 Satz 2 VwVfG NRW grundsätzlich nicht anwendbar; maßgeblich sind die allgemeinen Verjährungsregelungen der §§ 194 ff. BGB.

Ein Schadensersatzanspruch wegen der Rückforderung von Zuwendungen ist i. S. v. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB erst mit der Bekanntgabe des Widerrufs- und Rückforderungsbescheides entstanden

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das angefochtene Urteil teilweise geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.066.243,65 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. April 2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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