Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-12-11, 19 A 149/24

19 A 149/24Tribunal administratif11 déc. 2024

Regest

Das Ablegen einer mündlichen Prüfung anstelle einer Klausur kommt bei Vorliegen einer Lese-Rechtschreibstörung mit Blick auf den Grundsatz der Chancengleichheit regelmäßig nicht in Betracht. Das gilt insbesondere dann, wenn die von der Prüfungsordnung vorgesehene schriftliche Prüfungsform gerade auch der Feststellung dient, ob der Prüfling über bestimmte, für die mit der Prüfung erworbene Qualifikation relevante Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 149/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-12-11

Aktenzeichen: 19 A 149/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1211.19A149.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: GG Art 3 Abs 1; APO-BK § 15; Anlage E zur APO-BK § 8 Abs 1; Anlage E zur APO-BK § 10; Anlage E zur APO-BK § 13

Leitsätze

Das Ablegen einer mündlichen Prüfung anstelle einer Klausur kommt bei Vorliegen einer Lese-Rechtschreibstörung mit Blick auf den Grundsatz der Chancengleichheit regelmäßig nicht in Betracht. Das gilt insbesondere dann, wenn die von der Prüfungsordnung vorgesehene schriftliche Prüfungsform gerade auch der Feststellung dient, ob der Prüfling über bestimmte, für die mit der Prüfung erworbene Qualifikation relevante Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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