Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-12-06, 19 A 2250/23

19 A 2250/23Tribunal administratif6 déc. 2024

Regest

§ 13 Abs. 3 Satz 1 AO-SF fordert nicht ausnahmslos eine schulärztliche Untersuchung des betreffenden Kindes im Verfahren zur Ermittlung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung. Die Schulaufsichtsbehörde darf diese als nicht erforderlich ansehen, wenn es für die Entscheidung nach § 14 AO-SF auf medizinischen Sachverstand von vornherein nicht maßgeblich ankommt oder wenn im Einzelfall bereits hinreichende und verlässliche sachverständige Erkenntnisse zu den Untersuchungsgegenständen des § 13 Abs. 3 Satz 2 AO-SF vorliegen.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 2250/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-12-06

Aktenzeichen: 19 A 2250/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1206.19A2250.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: AO-SF § 13 Abs 3; AO-SF § 5

Leitsätze

§ 13 Abs. 3 Satz 1 AO-SF fordert nicht ausnahmslos eine schulärztliche Untersuchung des betreffenden Kindes im Verfahren zur Ermittlung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung. Die Schulaufsichtsbehörde darf diese als nicht erforderlich ansehen, wenn es für die Entscheidung nach § 14 AO-SF auf medizinischen Sachverstand von vornherein nicht maßgeblich ankommt oder wenn im Einzelfall bereits hinreichende und verlässliche sachverständige Erkenntnisse zu den Untersuchungsgegenständen des § 13 Abs. 3 Satz 2 AO-SF vorliegen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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