Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-11-29, 8 A 205/21

8 A 205/21Tribunal administratif29 nov. 2024

Regest

1. Der Begriff der Pflegeanstalt i. S. v. Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. g TA Lärm bedarf keiner einschränkenden gebietsbezogenen Auslegung in dem Sinne, dass die Einrichtung in ihrer Ausdehnung an ein Baugebiet i. S. d. Baunutzungsverordnung heranreichen müsste. 2. Es bleibt offen, ob die Vorschrift der Nr. 6.7 TA Lärm auch bei Pflegeanstalten herangezogen werden kann, obwohl es sich bei solchen Einrichtungen, denen ein eigener Immissionsrichtwert zukommt, nicht im unmittelbaren Wortsinn um ein „zum Wohnen dienendes Gebiet“ handelt, wie dies von Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm vorausgesetzt wird.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 8 A 205/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-11-29

Aktenzeichen: 8 A 205/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1129.8A205.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Senat

Normen: § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG; § 71 Abs. 2 SGB XI; § 3 Abs. 4 BauNVO; Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. g, Nr. 6.7 TA Lärm

Leitsätze

    1. Der Begriff der Pflegeanstalt i. S. v. Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. g TA Lärm bedarf keiner einschränkenden gebietsbezogenen Auslegung in dem Sinne, dass die Einrichtung in ihrer Ausdehnung an ein Baugebiet i. S. d. Baunutzungsverordnung heranreichen müsste.
    1. Es bleibt offen, ob die Vorschrift der Nr. 6.7 TA Lärm auch bei Pflegeanstalten herangezogen werden kann, obwohl es sich bei solchen Einrichtungen, denen ein eigener Immissionsrichtwert zukommt, nicht im unmittelbaren Wortsinn um ein „zum Wohnen dienendes Gebiet“ handelt, wie dies von Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm vorausgesetzt wird.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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