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15 B 1005/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-11-27, 15 B 1005/24
15 B 1005/24Tribunal administratif27 nov. 2024
1. Das durch Art. 8 Abs. 1 GG verbürgte Selbstbestimmungsrecht umfasst das Recht des Veranstalters, den Zeitpunkt der Versammlung und damit auch deren Dauer festzulegen. 2. Zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist die Beschränkung des Selbstbestimmungsrechts des Veranstalters über die Dauer der Versammlung rechtlich möglich. 3. Die Versammlungsfreiheit verbürgt die Durchführung von Versammlungen dort, wo ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist. 4. In seiner Ausprägung als negative Teilnahmefreiheit schützt Art. 8 Abs. 1 GG die Entscheidung des Einzelnen, einer Versammlung fernzubleiben, aber im Grundsatz nicht das Recht, vor der Wahrnehmbarkeit einer Versammlung im öffentlichen Raum geschützt zu werden.
Entscheidungsdatum: 2024-11-27
Aktenzeichen: 15 B 1005/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1127.15B1005.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Senat
Normen: Art. 8 GG; § 13 Abs. 1 VersG NRW
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 17. Oktober 2024 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verfügung des Polizeipräsidiums B. vom 23. September 2024 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
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