Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-11-20, 1 B 515/24

1 B 515/24Tribunal administratif20 nov. 2024

Regest

Der mit der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung einhergehende Grundrechtseingriff verlangt auch in Fällen der Reaktivierung eines wegen Dienstunfähigkeit im Ruhestand befindlichen Beamten nach einer an der Eingriffsintensität orientierten Prüfung der Verhältnismäßigkeit. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass in der Anordnung grundlegende Vorgaben an Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung gemacht wurden, weil eine vollkommen unbeschränkte Untersuchungspflicht in der Regel unverhältnismäßig sein wird.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 1 B 515/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-11-20

Aktenzeichen: 1 B 515/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1120.1B515.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Normen: GG Art.2 Abs.1 iVm Art.1 Abs.1; GG Art.2 Abs.1 iVm Art.2 Abs.2 Satz 1; VwGO §123 Abs.1; BBG §46 Abs.1; BBG §46 Abs.2; BBG §46 Abs.7 Satz 1

Leitsätze

Der mit der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung einhergehende Grundrechtseingriff verlangt auch in Fällen der Reaktivierung eines wegen Dienstunfähigkeit im Ruhestand befindlichen Beamten nach einer an der Eingriffsintensität orientierten Prüfung der Verhältnismäßigkeit.

Dies setzt grundsätzlich voraus, dass in der Anordnung grundlegende Vorgaben an Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung gemacht wurden, weil eine vollkommen unbeschränkte Untersuchungspflicht in der Regel unverhältnismäßig sein wird.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu der Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren untersagt, die Antragstellerin auf der Grundlage der Verfügung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost vom 19. April 2024 auf ihre Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

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