Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-11-05, 6 B 949/24

6 B 949/24Tribunal administratif5 nov. 2024

Regest

Mangels Rechtsschutzbedürfnisses und hinreichender Begründung unzulässige Beschwerde mit dem Ziel, über einen Monat nach Verstreichen des Einstellungstermins vorläufig als Kommissaranwärter in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen eingestellt zu werden.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 949/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-11-05

Aktenzeichen: 6 B 949/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1105.6B949.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: VwGO § 123; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3

Leitsätze

Mangels Rechtsschutzbedürfnisses und hinreichender Begründung unzulässige Beschwerde mit dem Ziel, über einen Monat nach Verstreichen des Einstellungstermins vorläufig als Kommissaranwärter in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen eingestellt zu werden.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 9.000 Euro festgesetzt.

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