Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-10-30, 19 E 533/24

19 E 533/24Tribunal administratif30 oct. 2024

Regest

Der hervorgehobenen Bedeutung der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde als untrennbar mit der Einbürgerung verbundener, das Einbürgerungsverfahren abschließender und nur in Ausnahmefällen rückabzuwickelnder Rechtsakt, der zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit vermittelt, entspricht es, den Streitwert in einem auf Aushändigung der Einbürgerungsurkunde gerichteten Verfahren wie in einem auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband gerichteten Verfahren mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG pro Einbürgerungsbewerber festzusetzen.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 E 533/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-10-30

Aktenzeichen: 19 E 533/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1030.19E533.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

Der hervorgehobenen Bedeutung der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde als untrennbar mit der Einbürgerung verbundener, das Einbürgerungsverfahren abschließender und nur in Ausnahmefällen rückabzuwickelnder Rechtsakt, der zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit vermittelt, entspricht es, den Streitwert in einem auf Aushändigung der Einbürgerungsurkunde gerichteten Verfahren wie in einem auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband gerichteten Verfahren mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG pro Einbürgerungsbewerber festzusetzen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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