Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-10-30, 14 B 748/24

14 B 748/24Tribunal administratif30 oct. 2024

Regest

Ein etwaiger Verstoß des Haushaltsplans einer Gemeinde gegen das Gebot der wirtschaftlichen, effizienten und sparsamen Führung der Haushaltswirtschaft aus § 75 Abs. 1 Satz 2 GO NRW F. 2004 führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer B. Die Haushaltsführung einer Gemeinde verstößt erst dann gegen das Gebot der wirtschaftlichen, effizienten und sparsamen Führung der Haushaltswirtschaft aus § 75 Abs. 1 Satz 2 GO NRW F. 2004, wenn sie in keiner Weise mehr vertretbar ist. Die Steuerbelastung muss für die Steuerpflichtigen bei generalisierender Betrachtung, das heißt in der Regel, noch zumutbar sein. Eine Steuer ist nicht bereits dann verfassungswidrig, wenn sie nur einzelne Steuerpflichtige unzumutbar belastet. In solchen Einzelfällen muss der unzumutbaren Belastung mit Billigkeitsmaßnahmen, also einer niedrigeren Steuerfestsetzung (§ 163 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. AO) oder einem Erlass (§ 227 AO), entgegengewirkt werden. Im Ausgangspunkt liefern die Regelungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs einen brauchbaren Maßstab zur Bestimmung dessen, was steuerrechtlich zumutbar ist.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 14 B 748/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-10-30

Aktenzeichen: 14 B 748/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1030.14B748.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Senat

Leitsätze

Ein etwaiger Verstoß des Haushaltsplans einer Gemeinde gegen das Gebot der wirtschaftlichen, effizienten und sparsamen Führung der Haushaltswirtschaft aus § 75 Abs. 1 Satz 2 GO NRW F. 2004 führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer B.

Die Haushaltsführung einer Gemeinde verstößt erst dann gegen das Gebot der wirtschaftlichen, effizienten und sparsamen Führung der Haushaltswirtschaft aus § 75 Abs. 1 Satz 2 GO NRW F. 2004, wenn sie in keiner Weise mehr vertretbar ist.

Die Steuerbelastung muss für die Steuerpflichtigen bei generalisierender Betrachtung, das heißt in der Regel, noch zumutbar sein. Eine Steuer ist nicht bereits dann verfassungswidrig, wenn sie nur einzelne Steuerpflichtige unzumutbar belastet. In solchen Einzelfällen muss der unzumutbaren Belastung mit Billigkeitsmaßnahmen, also einer niedrigeren Steuerfestsetzung (§ 163 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. AO) oder einem Erlass (§ 227 AO), entgegengewirkt werden.

Im Ausgangspunkt liefern die Regelungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs einen brauchbaren Maßstab zur Bestimmung dessen, was steuerrechtlich zumutbar ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 107,77 € festgesetzt.

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