Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-10-09, 4 A 1698/20

4 A 1698/20Tribunal administratif9 oct. 2024

Regest

Ein Betrieb, in dem der Umsatz an Getränken und Snacks nur saisonal höher liegt als die Einnahmen aus dem Betrieb zweier Glücksspielgeräte, ist nicht mit der erforderlichen Beständigkeit durch den Schank- oder Speisebetrieb geprägt.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 4 A 1698/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-10-09

Aktenzeichen: 4 A 1698/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1009.4A1698.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Normen: GewO § 33c Abs. 3; GewO § 33f Abs. 1 Nr. 1; SpielV § 1 Abs. 1 Nr. 1; SpielV § 1 Abs. 2 Nr. 2

Leitsätze

Ein Betrieb, in dem der Umsatz an Getränken und Snacks nur saisonal höher liegt als die Einnahmen aus dem Betrieb zweier Glücksspielgeräte, ist nicht mit der erforderlichen Beständigkeit durch den Schank- oder Speisebetrieb geprägt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das auf die mündliche Verhandlung vom 5.5.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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