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11 D 40/24.AK•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-10-09, 11 D 40/24.AK
11 D 40/24.AKTribunal administratif9 oct. 2024
Entscheidungsdatum: 2024-10-09
Aktenzeichen: 11 D 40/24.AK
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1009.11D40.24AK.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 29. Dezember 2023 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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