Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-09-26, 14 B 756/24

14 B 756/24Tribunal administratif26 sept. 2024

Regest

1. § 17 Abs. 3 Sätze 1 und 2 WFNG NRW ermächtigen die zuständige Stelle zu einer Zuweisung Wohnungssuchender, die die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnungsberechtigungsscheins erfüllen, an den Verfügungsberechtigten, wenn in der Förderentscheidung ein entsprechendes Besetzungsrecht begründet worden ist. 2. Beauftragter im Sinne des § 29 Nr. 8 Satz 2 WFNG NRW ist nur derjenige, der über die erforderliche Rechtsmacht verfügt, um die ihm von der Behörde aufgegebene Handlung ausführen zu können. 3. Die in einem Förderbescheid für eine bestimmte Wohnung begründete Zweckbindung geht bei Eigentümerwechsel auf den neuen Eigentümer über.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 14 B 756/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-09-26

Aktenzeichen: 14 B 756/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0926.14B756.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Senat

Leitsätze

  1. § 17 Abs. 3 Sätze 1 und 2 WFNG NRW ermächtigen die zuständige Stelle zu einer Zuweisung Wohnungssuchender, die die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnungsberechtigungsscheins erfüllen, an den Verfügungsberechtigten, wenn in der Förderentscheidung ein entsprechendes Besetzungsrecht begründet worden ist.

  2. Beauftragter im Sinne des § 29 Nr. 8 Satz 2 WFNG NRW ist nur derjenige, der über die erforderliche Rechtsmacht verfügt, um die ihm von der Behörde aufgegebene Handlung ausführen zu können.

  3. Die in einem Förderbescheid für eine bestimmte Wohnung begründete Zweckbindung geht bei Eigentümerwechsel auf den neuen Eigentümer über.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.

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