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19 B 805/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-09-25, 19 B 805/24
19 B 805/24Tribunal administratif25 sept. 2024
Es liegt nicht allein deshalb eine Reduzierung des von § 3 Abs. 4 APO-GOSt eröffneten Ermessens auf einen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme von der Altersgrenze für den Besuch der gymnasialen Oberstufe (Vollendung des 19. Lebensjahrs) nach § 3 Abs. 3 APO-GOSt vor, wenn ein 26jähriger Schüler alternative Beschulungsmöglichkeiten krankheitsbedingt nur mit einer Begleitperson erreichen kann.
Entscheidungsdatum: 2024-09-25
Aktenzeichen: 19 B 805/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0925.19B805.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: APO-GOSt § 3 Abs. 3; APO-GOSt § 3 Abs. 4
Es liegt nicht allein deshalb eine Reduzierung des von § 3 Abs. 4 APO-GOSt eröffneten Ermessens auf einen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme von der Altersgrenze für den Besuch der gymnasialen Oberstufe (Vollendung des 19. Lebensjahrs) nach § 3 Abs. 3 APO-GOSt vor, wenn ein 26jähriger Schüler alternative Beschulungsmöglichkeiten krankheitsbedingt nur mit einer Begleitperson erreichen kann.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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