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13 D 236/20.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-09-24, 13 D 236/20.NE
13 D 236/20.NETribunal administratif24 sept. 2024
Entscheidungsdatum: 2024-09-24
Aktenzeichen: 13 D 236/20.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0924.13D236.20NE.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Senat
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin den Antrag zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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