Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-09-19, 18 A 1327/22

18 A 1327/22Tribunal administratif19 sept. 2024

Regest

1. Im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) muss ein Einreise- und Aufenthaltsverbot stets mit einer Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der Rückführungsrichtlinie einhergehen. 2. Eine Abschiebungsandrohung, die kein Drittland i. S. v. Art. 3 Nr. 3 der Rückführungsrichtlinie als konkreten Zielstaat bezeichnet, ist keine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der Rückführungsrichtlinie. 3. Sog. inlandsbezogene Ausweisungen sind mit der Rückführungsrichtlinie vereinbar. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Ausländer bereits unabhängig von der Ausweisung ausreisepflichtig bzw. sein Aufenthalt illegal i. S. v. Art. 6 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie ist.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 18 A 1327/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-09-19

Aktenzeichen: 18 A 1327/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0919.18A1327.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Senat

Leitsätze

    1. Im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) muss ein Einreise- und Aufenthaltsverbot stets mit einer Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der Rückführungsrichtlinie einhergehen.
    1. Eine Abschiebungsandrohung, die kein Drittland i. S. v. Art. 3 Nr. 3 der Rückführungsrichtlinie als konkreten Zielstaat bezeichnet, ist keine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der Rückführungsrichtlinie.
    1. Sog. inlandsbezogene Ausweisungen sind mit der Rückführungsrichtlinie vereinbar. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Ausländer bereits unabhängig von der Ausweisung ausreisepflichtig bzw. sein Aufenthalt illegal i. S. v. Art. 6 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie ist.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Mai 2022 teilweise geändert.

Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger die Aufhebung der in Ziffer I der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 16. Februar 2021 verfügten Ausweisung begehrt.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen unter Einbeziehung des rechtskräftigen Teils der erstinstanzlichen Kostenentscheidung der Kläger zu drei Viertel und der Beklagte zu einem Viertel. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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