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4 E 488/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-09-18, 4 E 488/23
4 E 488/23Tribunal administratif18 sept. 2024
Entscheidungsdatum: 2024-09-18
Aktenzeichen: 4 E 488/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0918.4E488.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4 Senat
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 14.6.2023 geändert.
Dem Kläger wird für das Klageverfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt D. aus X. beigeordnet, soweit er sich mit seinem Aufhebungsbegehren in seinem 1. Klageantrag gegen die gegenüber der U. H. X. GmbH durch Ordnungsverfügung des Beklagten vom 14.7.2021 getroffene Feststellung wendet, dass er wegen Unzuverlässigkeit für Bewachungstätigkeiten nicht eingesetzt werden dürfe.
Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 14.6.2023 zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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