Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-09-06, 22 D 106/23.AK

22 D 106/23.AKTribunal administratif6 sept. 2024

Regest

Die Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung in einem Änderungsgenehmigungsverfahren besteht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UVPG bereits dann, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung - unabhängig von ihrer rechtlichen Erforderlichkeit - vor Erteilung der ursprünglichen Genehmigung tatsächlich durchgeführt worden ist. Faktische Vogelschutzgebiete im Sinne des Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie sind solche Gebiete, die nach den Kriterien der Vogelschutzrichtlinie förmlich unter Vogelschutz hätten gestellt werden müssen, aber nicht als Vogelschutzgebiet ausgewiesen worden sind. An die Behauptung, es gebe ein faktisches Vogelschutzgebiet, sind angesichts des fortgeschrittenen Standes des Melde- und Gebietsausweisungsverfahrens gerade in NRW nach Abschluss des Nachprüf- und Nachmeldeverfahrens durch die Bekanntmachung der Europäischen Vogelschutzgebiete in NRW vom 4.12.2023 (MBl. NRW. S. 1426) besondere und gesteigerte Anforderungen zu stellen. Jedenfalls der nordöstliche Teil des Arnsberger Waldes rund um die Stadt Warstein stellt nach derzeitigem Erkenntnisstand kein faktisches Vogelschutzgebiet dar. Es ist namentlich gerichtlich nicht zu beanstanden, den in diesem Gebiet regelmäßig vorkommenden Schwarzstorch wegen seines weitflächigen Verbreitungsgebietes im gesamten südlichen Bergland NRWs als für die denknotwendig für ein Vogelschutzgebiet erforderliche räumliche Abgrenzbarkeit bzw. Konzentration nicht geeignet zu erachten. Eine Rückbausicherung, die über dem in Nr. 5.2.2.4 des nordrhein-westfälischen Windenergie-Erlasses vom 8.5.2018 angeführten Wert von 6,5% der Gesamtinvestitionskosten liegt, ist im Regelfall nicht als unzureichend anzusehen. Einer zusätzlichen Geldwertsicherungsklausel bedarf es in diesem Fall jedenfalls nicht zwingend. Es bleibt (deshalb) offen, ob § 35 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 3 BauGB tatsächlich den Rückbau als solchen absichert und damit den von § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 1 Abs. 4 UmwRG vorausgesetzten Umweltbezug aufweist oder ob mit der Vorschrift nicht – was aus Sicht des Senates deutlich näher liegt – in erster Linie fiskalische Zwecke verfolgt werden.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 22 D 106/23.AK — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-09-06

Aktenzeichen: 22 D 106/23.AK

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0906.22D106.23AK.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Senat

Normen: VwGO § 42; BImSchG § 16; UVPG § 5; UVPG § 9; UVPG § 7; UVPG § 25; UmwRG § 1 Abs. 1; UmwRG § 1 Abs. 4; UmwRG § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2; UmwRG § 4 Abs. 1 Satz 2; UmwRG § 6; Vogelschutzrichtlinie Art. 4 Abs. 1; Vogelschutzrichtlinie Art. 4 Abs. 2; Vogelschutzrichtlinie Art. 4 Abs. 4; LNatSchG NRW § 48 Abs. 3; BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 1-3; BNatSchG § 45b mit Anhang 1

Leitsätze

Die Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung in einem Änderungsgenehmigungsverfahren besteht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UVPG bereits dann, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung - unabhängig von ihrer rechtlichen Erforderlichkeit - vor Erteilung der ursprünglichen Genehmigung tatsächlich durchgeführt worden ist.

Faktische Vogelschutzgebiete im Sinne des Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie sind solche Gebiete, die nach den Kriterien der Vogelschutzrichtlinie förmlich unter Vogelschutz hätten gestellt werden müssen, aber nicht als Vogelschutzgebiet ausgewiesen worden sind. An die Behauptung, es gebe ein faktisches Vogelschutzgebiet, sind angesichts des fortgeschrittenen Standes des Melde- und Gebietsausweisungsverfahrens gerade in NRW nach Abschluss des Nachprüf- und Nachmeldeverfahrens durch die Bekanntmachung der Europäischen Vogelschutzgebiete in NRW vom 4.12.2023 (MBl. NRW. S. 1426) besondere und gesteigerte Anforderungen zu stellen.

Jedenfalls der nordöstliche Teil des Arnsberger Waldes rund um die Stadt Warstein stellt nach derzeitigem Erkenntnisstand kein faktisches Vogelschutzgebiet dar. Es ist namentlich gerichtlich nicht zu beanstanden, den in diesem Gebiet regelmäßig vorkommenden Schwarzstorch wegen seines weitflächigen Verbreitungsgebietes im gesamten südlichen Bergland NRWs als für die denknotwendig für ein Vogelschutzgebiet erforderliche räumliche Abgrenzbarkeit bzw. Konzentration nicht geeignet zu erachten.

Eine Rückbausicherung, die über dem in Nr. 5.2.2.4 des nordrhein-westfälischen Windenergie-Erlasses vom 8.5.2018 angeführten Wert von 6,5% der Gesamtinvestitionskosten liegt, ist im Regelfall nicht als unzureichend anzusehen. Einer zusätzlichen Geldwertsicherungsklausel bedarf es in diesem Fall jedenfalls nicht zwingend.

Es bleibt (deshalb) offen, ob § 35 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 3 BauGB tatsächlich den Rückbau als solchen absichert und damit den von § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 1 Abs. 4 UmwRG vorausgesetzten Umweltbezug aufweist oder ob mit der Vorschrift nicht – was aus Sicht des Senates deutlich näher liegt – in erster Linie fiskalische Zwecke verfolgt werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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