Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-09-03, 20 B 312/24

20 B 312/24Tribunal administratif3 sept. 2024

Regest

1. Halter eines in menschlicher Obhut befindlichen Tieres im Sinn von § 2 und § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ist derjenige, der die Bestimmungsmacht und daraus folgend die primäre Verantwortung für das Dasein und Wohlbefinden des Tieres hat (sog. "enger" Halterbegriff). 2. Wenn mehrere Personen in erheblichem Umfang für die Tierhaltung Verantwortung tragen, können sie nebeneinander Halter im Sinn von § 2 TierSchG sein. 3. Möglicher Adressat eines Tierhaltungs- und Betreuungsverbots ist neben dem Halter im engeren Sinn auch der Betreuer oder Betreuungspflichtige (sog. "weiter" Halterbegriff).

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 20 B 312/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-09-03

Aktenzeichen: 20 B 312/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0903.20B312.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Senat

Normen: TierSchG § 2; TierSchG § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3; VwVG NRW § 60

Leitsätze

    1. Halter eines in menschlicher Obhut befindlichen Tieres im Sinn von § 2 und § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ist derjenige, der die Bestimmungsmacht und daraus folgend die primäre Verantwortung für das Dasein und Wohlbefinden des Tieres hat (sog. "enger" Halterbegriff).
    1. Wenn mehrere Personen in erheblichem Umfang für die Tierhaltung Verantwortung tragen, können sie nebeneinander Halter im Sinn von § 2 TierSchG sein.
    1. Möglicher Adressat eines Tierhaltungs- und Betreuungsverbots ist neben dem Halter im engeren Sinn auch der Betreuer oder Betreuungspflichtige (sog. "weiter" Halterbegriff).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 5.000,00 Euro festgesetzt.

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