Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-08-27, 18 B 626/24

18 B 626/24Tribunal administratif27 août 2024

Regest

1. Eine Rechtsstreitigkeit über Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz zum Vollzug einer auf § 34 AsylG beruhenden Abschiebungsandrohung im Sinne von § 80 AsylG in der seit dem 27.2.2024 geltenden Fassung liegt vor, wenn der Antragsteller Abschiebungsschutz gemäß § 123 Abs. 1 VwGO begehrt. 2. Der Beschwerdeausschluss des § 80 AsylG n. F. greift auch dann, wenn der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO auf eine sogenannte Verfahrensduldung zur Sicherung eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, dessen Erteilung den Inlandsaufenthalt voraussetzt, gerichtet ist.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 18 B 626/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-08-27

Aktenzeichen: 18 B 626/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0827.18B626.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Senat

Leitsätze

    1. Eine Rechtsstreitigkeit über Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz zum Vollzug einer auf § 34 AsylG beruhenden Abschiebungsandrohung im Sinne von § 80 AsylG in der seit dem 27.2.2024 geltenden Fassung liegt vor, wenn der Antragsteller Abschiebungsschutz gemäß § 123 Abs. 1 VwGO begehrt.
    1. Der Beschwerdeausschluss des § 80 AsylG n. F. greift auch dann, wenn der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO auf eine sogenannte Verfahrensduldung zur Sicherung eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, dessen Erteilung den Inlandsaufenthalt voraussetzt, gerichtet ist.

Tenor

Die Beschwerde wird hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 1 Buchstabe a verworfen. Im Übrigen wird sie zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

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