Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-08-19, 19 B 569/24

19 B 569/24Tribunal administratif19 août 2024

Regest

1. Die Kausalität eines Fehlers im Losverfahren hängt davon ab, ob er die Loschance des Antragstellers verschlechtert hat, ebenso wie sie auch bei den anderen Aufnahmekriterien davon abhängt, ob er dessen Aufnahmechance verschlechtert hat. 2. Mit dem Grundsatz der Leistungsheterogenität steht es im Einklang, wenn Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf entsprechend ihres Leistungsbildes auf die gebildeten Leistungsgruppen angerechnet werden.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 569/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-08-19

Aktenzeichen: 19 B 569/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0819.19B569.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: SchulG NRW § 46 Abs. 3 Satz 3; SchulG NRW § 46 Abs. 3 Satz 4

Leitsätze

    1. Die Kausalität eines Fehlers im Losverfahren hängt davon ab, ob er die Loschance des Antragstellers verschlechtert hat, ebenso wie sie auch bei den anderen Aufnahmekriterien davon abhängt, ob er dessen Aufnahmechance verschlechtert hat.
    1. Mit dem Grundsatz der Leistungsheterogenität steht es im Einklang, wenn Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf entsprechend ihres Leistungsbildes auf die gebildeten Leistungsgruppen angerechnet werden.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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