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19 B 457/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-08-19, 19 B 457/24
19 B 457/24Tribunal administratif19 août 2024
1. Allein die Einrichtung Gemeinsamen Lernens rechtfertigt keine Begrenzung der Aufnahmekapazität in den Eingangsklassen an Grundschulen wegen besonderer Lernbedingungen. 2. Für die Begrenzung der Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Ausnahmeregelung des § 46 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW bedarf es stets einer auf die darin genannten Gründe (ausgewogene Klassenbildung innerhalb der Gemeinde, besondere Lernbedingungen, bauliche Gegebenheiten) gestützten und die konkrete Grundschule betreffenden Entscheidung des Schulträgers.
Entscheidungsdatum: 2024-08-19
Aktenzeichen: 19 B 457/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0819.19B457.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: SchulG NRW § 46 Abs. 3 Satz 3; SchulG NRW § 46 Abs. 3 Satz 4
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig in die 1. Klasse der Katholischen Grundschule Z. (O. Straße) in A. aufzunehmen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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