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8 D 169/22.AK•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-07-26, 8 D 169/22.AK
8 D 169/22.AKTribunal administratif26 juil. 2024
1. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig, wenn sie für den Ablauf der Klagefrist ein Datum nennt, das nach dem Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes liegt (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 20. August 2020 - 1 C 28.19 -). 2. Eine Ausnahme vom Regelfall des § 249 Abs. 10 BauGB ist nicht deswegen gegeben, weil von einem Wohnhaus in einer Blickrichtung insgesamt 19 Windenergieanlagen sichtbar sind, wobei die Entfernung zur nächstgelegenen Anlage fast das Dreifache ihrer Gesamthöhe beträgt, in etwa 300 m Entfernung vom Wohnhaus eine Bahnstrecke verläuft und großflächige Photovoltaikanlagen in der Nähe des Wohnhauses errichtet werden sollen.
Entscheidungsdatum: 2024-07-26
Aktenzeichen: 8 D 169/22.AK
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0726.8D169.22AK.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Normen: VwGO § 58 Abs. 2; VwGO § 74 Abs. 1 Satz 2; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; BImSchG § 6 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1; BauGB § 249 Abs. 10; UmwRG § 6; TA Lärm
Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig, wenn sie für den Ablauf der Klagefrist ein Datum nennt, das nach dem Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes liegt (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 20. August 2020 - 1 C 28.19 -).
Eine Ausnahme vom Regelfall des § 249 Abs. 10 BauGB ist nicht deswegen gegeben, weil von einem Wohnhaus in einer Blickrichtung insgesamt 19 Windenergieanlagen sichtbar sind, wobei die Entfernung zur nächstgelegenen Anlage fast das Dreifache ihrer Gesamthöhe beträgt, in etwa 300 m Entfernung vom Wohnhaus eine Bahnstrecke verläuft und großflächige Photovoltaikanlagen in der Nähe des Wohnhauses errichtet werden sollen.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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