Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-07-26, 1 A 730/24.A

1 A 730/24.ATribunal administratif26 juil. 2024

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 1 A 730/24.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-07-26

Aktenzeichen: 1 A 730/24.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0726.1A730.24A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen, da er nicht statthaft ist.

Das angegriffene Urteil ist, wie sich zutreffend aus der ihm beigefügten Rechtsmittelbelehrung ergibt, nach § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG unanfechtbar, weil das Verwaltungsgericht die Klage als offensichtlich unbegründet abgewiesen hat.

Die materielle Richtigkeit der Offensichtlichkeitsentscheidung wird durch das Oberverwaltungsgericht grundsätzlich – und so auch hier – nicht geprüft (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. Oktober 2009 – 2 BvR 783/09 –, juris, Rn. 7 m. w. N.). Eine Ausnahme hiervon gilt lediglich, wenn der von dem Verwaltungsgericht gewählte Entscheidungsfolgenausspruch – anders als hier, vgl. § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG – im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Die klägerische Behauptung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geht damit ebenso ins Leere wie seine – in der Sache eigentlich einem Verfahrensfehler im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzuordnenden – Ausführungen zu einer Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch eine Überraschungsentscheidung.

Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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