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19 B 470/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-07-18, 19 B 470/24
19 B 470/24Tribunal administratif18 juil. 2024
Einzelfall eines wiederholten, seine Entlassung von der Schule nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW rechtfertigenden Fehlverhaltens eines Schülers, mit dem er die Rechte anderer Schüler mehrfach ernstlich gefährdet oder verletzt hat.
Entscheidungsdatum: 2024-07-18
Aktenzeichen: 19 B 470/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0718.19B470.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: SchulG NRW § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5; SchulG NRW § 53 Abs. 4 Satz 1
Einzelfall eines wiederholten, seine Entlassung von der Schule nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW rechtfertigenden Fehlverhaltens eines Schülers, mit dem er die Rechte anderer Schüler mehrfach ernstlich gefährdet oder verletzt hat.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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