Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-07-12, 4 B 97/24 und 4 E 83/24

4 B 97/24 und 4 E 83/24Tribunal administratif12 juil. 2024

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 4 B 97/24 und 4 E 83/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-07-12

Aktenzeichen: 4 B 97/24 und 4 E 83/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0712.4B97.24UND4E83.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 19.1.2024 wird, soweit sie die unter Ziffer 3. des Zweitbescheids vom 5.12.2023 erfolgte Gebührenfestsetzung zum Gegenstand hat, verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Verfahren über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf die Wertstufe bis 500,00 Euro festgesetzt. Damit erledigt sich die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung.

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