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20 A 838/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-06-27, 20 A 838/20
20 A 838/20Tribunal administratif27 juin 2024
1. Die Angaben zur Anzeige einer gewerblichen Abfallsammlung nach § 18 Abs. 2 KrWG sollen die Prüfung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 KrWG ermöglichen. Auf die Prüfung der Zuverlässigkeit bezogene Angaben können bei der Anzeige nach § 18 Abs. 2 KrWG nicht gefordert werden. 2. Eine bereits vor der Alttextiliensammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durchgeführte private Sammlung kann die Funktionsfähigkeit der Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nicht gefährden, weil sie keine Umgestaltung bestehender Entsorgungsstrukturen erfordert. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die private Alttextiliensammlung in der Vergangenheit rechtmäßig oder unrechtmäßig durchgeführt wurde.
Entscheidungsdatum: 2024-06-27
Aktenzeichen: 20 A 838/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0627.20A838.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Senat
Normen: KrWG § 17 Abs. 2; KrWG § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4; KrWG § 17 Abs. 3; KrWG § 18 Abs. 2; KrWG § 18 Abs. 5 Satz 2
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.500,00 Euro festgesetzt.
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