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20 A 280/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-06-27, 20 A 280/21
20 A 280/21Tribunal administratif27 juin 2024
Entscheidungsdatum: 2024-06-27
Aktenzeichen: 20 A 280/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0627.20A280.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Senat
Das angegriffene Urteil wird im Umfang der Berufung geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 22. Februar 2018 und ihr Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2018 werden aufgehoben, soweit die erteilten Negativbescheinigungen bis zum 31. Dezember 2020 befristet sind.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Unter Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 die Kosten der I. Instanz.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
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