Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-06-26, 33 A 2512/22.PVB

33 A 2512/22.PVBTribunal administratif26 juin 2024

Regest

Die Anschaffung von Trinkwasserspendern zu dem Zweck, eine ausreichende Versorgung der Beschäftigten mit Trinkwasser zu gewährleisten, unterfällt dem Gesundheitsschutz bzw. der Verhütung von sonstigen Gesundheitsschädigungen im Sinne des Mitbestimmungsrechts nach § 80 Abs. 1 Nr. 16 BPersVGund kann deshalb zum Gegenstand eines Initiativantrags nach § 77 Abs. 1 BPersVG gemacht werden.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 33 A 2512/22.PVB — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-06-26

Aktenzeichen: 33 A 2512/22.PVB

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0626.33A2512.22PVB.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 33. Senat

Normen: BPersVG § 70 Abs. 1 Satz 1; BPersVG § 80 Abs. 1 Nr. 16

Leitsätze

Die Anschaffung von Trinkwasserspendern zu dem Zweck, eine ausreichende Versorgung der Beschäftigten mit Trinkwasser zu gewährleisten, unterfällt dem Gesundheitsschutz bzw. der Verhütung von sonstigen Gesundheitsschädigungen im Sinne des Mitbestimmungsrechts nach § 80 Abs. 1 Nr. 16 BPersVGund kann deshalb zum Gegenstand eines Initiativantrags nach § 77 Abs. 1 BPersVG gemacht werden.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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