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33 A 1171/23.PVB•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-06-26, 33 A 1171/23.PVB
33 A 1171/23.PVBTribunal administratif26 juin 2024
Der Erlass und die Änderung einer Dienstanweisung zum Umgang mit privaten Finanzgeschäften der Beschäftigten der BaFin nach § 11a FinDAG unterliegt der Mitbestimmung nach § 18 Abs. 1 Nr. 18 BPersVG. Gerade dann, wenn Regelungen der Vermeidung von dienstlich relevanten Interessenkonflikten oder dem Schutz des Vertrauens in die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben und dadurch mittelbar auch der effektiven Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben dienen, ist das Verhalten der Beschäftigten im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 18 BPersVG betroffen.
Entscheidungsdatum: 2024-06-26
Aktenzeichen: 33 A 1171/23.PVB
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0626.33A1171.23PVB.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 33. Senat
Normen: BPersVG § 80 Abs. 1 Nr. 18; FinDAG § 11a
Der Erlass und die Änderung einer Dienstanweisung zum Umgang mit privaten Finanzgeschäften der Beschäftigten der BaFin nach § 11a FinDAG unterliegt der Mitbestimmung nach § 18 Abs. 1 Nr. 18 BPersVG.
Gerade dann, wenn Regelungen der Vermeidung von dienstlich relevanten Interessenkonflikten oder dem Schutz des Vertrauens in die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben und dadurch mittelbar auch der effektiven Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben dienen, ist das Verhalten der Beschäftigten im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 18 BPersVG betroffen.
Der angegriffene Beschluss wird geändert.
Es wird festgestellt, dass der Erlass und die Änderung einer Dienstanweisung zum Umgang mit privaten Finanzgeschäften der Beschäftigten der BaFin nach § 11a FinDAG (vormals § 28 WpHG) der Mitbestimmung unterliegt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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