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12 A 395/18•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-06-18, 12 A 395/18
12 A 395/18Tribunal administratif18 juin 2024
Entscheidungsdatum: 2024-06-18
Aktenzeichen: 12 A 395/18
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0618.12A395.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Senat
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und des zwischenzeitlichen Revisionsverfahrens (5 C 8.21), für die Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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