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4 E 70/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-05-29, 4 E 70/24
4 E 70/24Tribunal administratif29 mai 2024
Entscheidungsdatum: 2024-05-29
Aktenzeichen: 4 E 70/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0529.4E70.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht N. durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7.12.2023 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
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