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4 B 967/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-05-29, 4 B 967/23
4 B 967/23Tribunal administratif29 mai 2024
1. Dem Verkauf unverpackter Fleisch- und Wurstwaren, der Verkaufsberatung und dem Aufschneiden von Fleisch- und Wurstwaren nebst den zugehörigen fortlaufenden Qualitäts- und Hygieneüberwachungen bzw. -prüfungen in einer Zweigstelle einer Metzgerei kommt erhebliche Bedeutung im Rahmen des Berufsbilds eines Fleischermeisters zu, wie es sich aus der Fleischermeisterverordnung ergibt. 2. Für eine nicht im Kammerbezirk des Hauptbetriebs betriebene Zweigstelle kann auch der Handwerksmeister des Hauptbetriebs selbst in die Handwerksrolle des Bezirks der Zweigstelle eingetragen werden, wenn dieser die fachlich-technische Leitung der Zweigstelle einschließlich der fachlichen Weisungsbefugnis gegenüber den handwerklich beschäftigten Betriebsangehörigen rechtlich und tatsächlich innehat (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26.4.1994 - 1 C 17.92 -, BVerwGE 95, 363 = juris, Rn. 18, 40).
Entscheidungsdatum: 2024-05-29
Aktenzeichen: 4 B 967/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0529.4B967.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Normen: HwO § 16 Abs. 3 Satz 1; HwO § 1 Abs. 1; HwO § 1 Abs. 2; HwO § 6 Abs. 1; HwO § 7; FleiMStrV; LMHV § 4 Abs.1; VwGO § 114 Satz 1
Dem Verkauf unverpackter Fleisch- und Wurstwaren, der Verkaufsberatung und dem Aufschneiden von Fleisch- und Wurstwaren nebst den zugehörigen fortlaufenden Qualitäts- und Hygieneüberwachungen bzw. -prüfungen in einer Zweigstelle einer Metzgerei kommt erhebliche Bedeutung im Rahmen des Berufsbilds eines Fleischermeisters zu, wie es sich aus der Fleischermeisterverordnung ergibt.
Für eine nicht im Kammerbezirk des Hauptbetriebs betriebene Zweigstelle kann auch der Handwerksmeister des Hauptbetriebs selbst in die Handwerksrolle des Bezirks der Zweigstelle eingetragen werden, wenn dieser die fachlich-technische Leitung der Zweigstelle einschließlich der fachlichen Weisungsbefugnis gegenüber den handwerklich beschäftigten Betriebsangehörigen rechtlich und tatsächlich innehat (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26.4.1994 - 1 C 17.92 -, BVerwGE 95, 363 = juris, Rn. 18, 40).
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts C. vom 28.8.2023 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 1600/23 wird hinsichtlich Nr. 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13.4.2023 wiederhergestellt und hinsichtlich Nr. 3 der Ordnungsverfügung angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
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