Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-05-23, 5 A 355/23

5 A 355/23Tribunal administratif23 mai 2024

Regest

1. Jeder Wechsel des Haltungsorts im Sinn des § 13 LHundG NRW löst für große Hunde eine erneute Anzeigepflicht nach § 11 Abs. 1 LHundG NRW aus. 2. Hat ein Halter bereits am bisherigen Haltungsort die Haltung eines großen Hundes gemäß § 11 Abs. 1 LHundG NRW angezeigt, ist er nach Umzug an einen neuen Haltungsort im Zuständigkeitsbereich einer anderen Ordnungsbehörde verpflichtet, erneut eine Haltungsanzeige zu tätigen.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 5 A 355/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-05-23

Aktenzeichen: 5 A 355/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0523.5A355.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Senat

Normen: LHundG NRW § 11 Abs. 1

Leitsätze

    1. Jeder Wechsel des Haltungsorts im Sinn des § 13 LHundG NRW löst für große Hunde eine erneute Anzeigepflicht nach § 11 Abs. 1 LHundG NRW aus.
    1. Hat ein Halter bereits am bisherigen Haltungsort die Haltung eines großen Hundes gemäß § 11 Abs. 1 LHundG NRW angezeigt, ist er nach Umzug an einen neuen Haltungsort im Zuständigkeitsbereich einer anderen Ordnungsbehörde verpflichtet, erneut eine Haltungsanzeige zu tätigen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 25,00 Euro festgesetzt.

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